Bürgerverein Golzwarden e.V.
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Corona & Mitgliedsbeitrag

An dieser Stelle möchten wir über den Themenblock "Mitgliedsbeiträge und Corona-Einschränkunen" nähere Informationen geben.

Gerne kann man bei detaillierten Fragen mit dem unten stehenden Kontaktformular noch einmal bei uns direkt nachhaken. Stellen uns mindestens drei Mitglieder die gleich oder eine ähnliche Frage, gehen wir davon aus, dass diese Fragestellung mehrere Personen interessieren. In diesem Fall würden diese Fragen anonymisiert hier beantworten.

(Bild: simplify)

 

Warum erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge, obwohl er keine Gegenleistung erbringt?

Mitglieder haben bei Aussetzung des sonst stattfindenden Angebots von Vereinen keinen Anspruch auf Erstattung des Beitrages, wenn aufgrund des Coronavirus derzeit das Angebot nicht stattfinden kann. Denn in der Regel ist der Mitgliedsbeitrag an einen Verein nicht an konkrete Nutzungen gebunden, sondern ist – wie der Name schon sagt – ein "Beitrag für die Mitgliedschaft". Mitglieder sind vielmehr Teil des Vereins und nehmen keine Dienstleistung in Anspruch. Der Beitrag stellt also nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt dar, sondern dient dazu, den Vereinszweck zu verwirklichen. Mit den Kosten für ein Fitnessstudio, Flug- oder Konzertticket, die bei Ausfall zu erstatten sind, lässt sich ein Vereinsmitgliedsbeitrag daher nicht vergleichen. Der jährliche Mitgliedsbeitrag im Verein ist also kein Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung im Sinne eines Dienstleistungsverhältnisses, sondern ein Solidarbeitrag für die Mitgliedschaft in einem gemeinnützigen Verein. Schon aus gemeinnützigkeitsrechtlichen Gründen dürfen wir diesen weder pauschal erstatten oder aussetzen. Ein pauschaler Verzicht ist rechtlich nicht möglich, weil der Verein dadurch die Gemeinnützigkeit und die bloße Existenz des Vereins gefährden würde. Der Vereinszweck ist das Fortbestehen des Vereins, welcher auch weiterhin gilt. 

=> Der Verein erhebt also zur Sicherung der Gemeinnützigkeit und der Existenz die Mitgliedsbeiträge.

 

Mir geht es finanziell durch die Corona-Situation so schlecht, dass ich den Mitgliedsbeitrag nicht zahlen kann. Was kann ich machen?

Laut der am 23. Februar 2021 erneuerten FAQ des Bundesministeriums für Finanzen soll es ausnahmsweise bis zum 31. Dezember 2021 steuerlich unschädlich für die Gemeinnützigkeit sein, wenn Vereine den durch die Corona-Krise wirtschaftlich in Not geratenen Mitgliedern diese Mitglieder von der Beitragszahlung befreien, auch wenn dies von der geltenden Satzung oder Beitragsordnung nicht vorgesehen sein sollte. Hinsichtlich der zu erbringenden Nachweise soll es ausreichen, wenn sich das Mitglied plausibel auf eine solche Not beruft oder sich die Notsituation des Mitglieds für die Körperschaft plausibel aus anderen Umständen ergibt.

Ausdrücklich hingewiesen wird indes darauf, dass die vorstehende Ausnahme nicht für den Fall greift, in dem Mitgliedsbeiträge zurückgezahlt bzw. auf diese verzichtet werden sollen, weil das Angebot des gemeinnützigen Vereins aufgrund der Corona-Krise nicht erbracht werden kann. Als Beispiele werden ausgefallene Übungsstunden oder nicht durchgeführte Sportkurse genannt.

=> Man kann sich aufgrund finanzieller Belastung in dieser Krise von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreien lassen, wenn diese Krise Auswirkungen auf die eigene wirtschaftliche Lage haben.

 

Es findet ja nichts statt. Habe ich ein Sonderkündigungsrecht?

Der Verein darf in der aktuellen Situation keine Veranstaltung anbieten. Man könnte sich daher die Frage stellen, ob sie ihre Mitgliedschaft deswegen außerordentlich kündigen können. Im Fall der Einstellung der Vereinsangebote aufgrund der behördlichen Verfügungen handelt es sich um Maßnahmen zum Schutz der Mitglieder, zu deren Umsetzung die Vereine verpflichtet sind.

Wir haben in den letzten Monaten die Absage der Veranstaltungen immer unter der Prämisse des Schutzes der Mitglieder und der gesamtgesellschaftlichen Verantwortung getroffen. Auch, wenn uns diese Entscheidungen nie leicht gefallen sind, waren sie Alternativlos.

Ein besonderer Grund für einen sofortigen Vereinsaustritt liegt somit nicht vor.

=> Es gibt daher kein Sonderkündigungsrecht.

 

Was passiert, wenn ich meine Mitgliedschaft regulär kündige?

Die Kündigung ist unter den Bestimmungen der Satzung jederzeit möglich und entfaltet seine Wirkung zum Quartalsende. Allerdings handelt es sich nach § 10 der Satzung um einen Jahresbeitrag und keinen monatlichen Beitrag; daher ist eine anteilige Erstattung der Beträge in der Satzung nicht vorgesehen.

=> Die Kündigung führt zwar zum Verlust der Mitgliedschaft, die Zahlungsverpflichtung bleibt aufgrund unserer gemeinsamen beschlossenen Satzung allerdings erhalten.

 

Warum muss ich den Antrag unterschreiben, wenn ich aus wirtschaftlichen Gründen wegen der Corona-Situation keinen Beitrag zahlen möchte?

Wir müssen als Verein regelmäßig Steuererklärungen abgeben. Diese steuererklärungen dienen nicht nur dazu festzustellen, ob wir Umsatzsteuerpflichtig, Mehrwertssteuerpflichtig oder sogar Gewerbesteuerpflichtig sein könnten.

Mit der Steuererklärung sind wir auch regelmäßig auf dme Prüfstand, ob wir auch die Bestimmungen der Gemeinnützigkeit einhalten.

Zur Gemeinnützigkeit gehört es auch, dass wir eingeneommene Mitgliedsbeiträge überwiegend für den Vereinszweck einsetzen. Dazu zählt auch, dass wir die Mitglieder aus den zur Gemeinnützigkeit notwendigen Mittel nicht finanziell unterstützen, bzw. entlasten. Wenn wir also auf einen Mitgliedsbeitrag verzichten, muss das einen rechtlich nachvollziehbaren Grund haben. Es muss also einen Zusammenhang zwischen den Verzicht der Erhebung und dem Grund geben. Die Regelung des Bundesministeriums für Finanzen ist dafür der Grund.

=> Wir müssen also nachweisen, dass wir aus dem genannten rechtlichen Grund auf einen Mitgliedsbeitrag verzichten.

 

Was passiert eigentlich mit meinem Geld, wenn sowieso nix stattfindet?

Wir arbeiten im Hintergrund an der Verbesserung der Kommunikation, der Informationswege. Wir wollen die bisherige Ausstattung nachhaltig gestalten. Wir intensivieren die Kontakte und Vernetzung im Ort und in Brake insgesamt. Wir arbeiten derzeit daran weitere Angebote vorzubereiten, damit wir diese auch anbieten können, wenn dieser Spuk vorbei ist.

Das wir seit dem Beginn dieser Krise nicht untätig waren, ist in der Broschüre „Jahresrückblick 2019/2020“ nachverfolgbar.

Die Broschüre kann von dieser Internetseite runtergeladen werden (sh. rechts). Wer noch keine Broschüre hat und diese lieber in der Hand halten möchte, sagt uns kurz Bescheid – wir haben noch ein paar Restexemplare und bringen sie dann schnellstmöglich vorbei.

Letztendlich bietet dann der in einer Jahreshauptversammlung dargelegte Rechenschaftsbericht und durch die Kassenprüfer durchgeführte Prüfung für alle Mitglieder eine Sicherheit, dass mit den eingenommenen Mitgliedsbeiträgen auch zur Erreichung des Vereinszweckes vernünftig und wirtschaftlich umgegangen wird.

=> Eingenommene Mitgliedsbeiträge werden im Sinne des Vereinszweckes verausgabt oder einer Rücklage zugeführt. Die Verwendung der Mittel wird transparent dargestellt.

 

Aus der FAQ vom Bundesministerium Finanzen zum Thema Steuern und Corona (IX, Nr. 12 auf Seite 33):

Ist die Steuerbegünstigung einer Körperschaft (zum Beispiel eines gemeinnützigen Vereins) gefährdet, wenn sie ihren Mitgliedern, die durch die Corona-Krise wirtschaftlich in Not geraten sind, für das Jahr 2020 oder 2021 bereits geleistete Beiträge zurückerstattet oder auf die Erhebung von Beiträgen für das laufende Jahr von diesen Mitgliedern verzichtet? Muss deswegen die Satzung oder Beitragsordnung der Körperschaft geändert werden?

Eine Rückzahlung von Beiträgen an Mitglieder oder eine Befreiung der Mitglieder von Beitragszahlungen ist rechtlich grundsätzlich nur dann zulässig, wenn dies in den Satzungsbestimmungen oder der Beitragsordnung der jeweiligen Körperschaft mit aufgenommen ist.

Wenn die aktuellen Satzungsbestimmungen oder Beitragsordnungen die Rückzahlung von Beiträgen an durch die Corona-Krise wirtschaftlich in Not geratene Mitglieder beziehungsweise die Befreiung dieser Mitglieder von Beitragszahlungen nicht zulassen, ist eine solche Rückzahlung oder eine solche Befreiung ausnahmsweise bis zum 31. Dezember 2021 steuerrechtlich unschädlich für den Status der Gemeinnützigkeit.

Die Körperschaft muss sich die von dem Mitglied geltend gemachte, durch die Corona-Krise bedingte wirtschaftliche Notlage nicht nachweisen lassen. Es reicht aus, wenn sich das Mitglied plausibel auf eine solche Not beruft oder sich die Notsituation des Mitglieds für die Körperschaft plausibel aus anderen Umständen ergibt.

Nicht erfasst von dieser Ausnahmeregelung und damit weiterhin schädlich für den Status der Gemeinnützigkeit bleibt es aber, einen bereits geleisteten Mitgliedsbeitrag zurückzuzahlen oder auf einen noch ausstehenden Mitgliedsbeitrag deswegen zu verzichten, weil das Angebot der Körperschaft aufgrund der Corona-Krise nicht erbracht werden kann (zum Beispiel aufgrund ausgefallener Übungsstunden oder nicht durchgeführter Sportkurse).

 

Gespeichert am 26. Februar, ergänzt am 12. März mit einem Link zu einem Zeitungsartikel aus der NWZ:

Corona-Krise: So können Sportvereine Super-GAU verhindern (nwzonline.de)

Gibt es noch andere Fragen oder Erklärungsbedarf?

Dann besteht die Chancegerne mit dem unten stehenden Formular diese mitzuteilen. Wir werden schnellstmöglich antworten. 

Wenn mindestens drei Mitglieder die gleiche oder ähnliche Frage stellen, gehen wir davon aus, dass die Frage und die Antwort mehrere interessieren könnten. In diesem Fall geben wir Fragen und Antworten hier anonymisiert weiter.

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